Satzung der
Vereinigung "Brav Junge von 1948 e.V."
§ 1 Name , Sitz , Geschäftsjahr , Farben
1. Die Vereinigung führt den Namen ½Brav Junge½ .
2. Sitz der Vereinigung ist Köln-Flittard .
Die Vereinigung ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln eingetragen .
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.Januar und endet am 31.Dezember .
5. Die Farben der Vereinigung sind grün / weiss .
§ 2 Zweck und Aufgabe
1. Die Vereinigung verfolgt gemeinnützige Zwecke .
2. DieVereinigung hat sich zur Aufgabe gestellt:
a) die Aufrechterhaltung der artechten und volksnahen Kirmes in Köln-Flittard ;
b) das Flittarder Brauchtum und die Eigenart zu pflegen ;
c) bedürftige Flittarder Bürger sporadisch zu unterstützen und bei besonderen Anlässen von Bürgern (z.B. Goldhochzeiten , Diamanthochzeiten , Geburtstagen von betagten Bürgern usw. ) diesen eine Ehrung zu erweisen .
§ 3 Mitgliedschaft
1. Die Vereinigung unterscheidet folgende Arten von Mitgliedern :
a) aktive Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
2. Mitglied kann jede als geeignet befundene Person werden die das 18.Lebensjahr vollendet hat und die
Satzung und Grundsätze der Vereinigung anerkennt .
3. Wer aktives Mitglied der Vereinigung werden will , stellt einen schriftlichen Aufnahmeantrag und erklärt darin ,
dass er die Satzung anerkennt .
4. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand .
5. Die Mitgliedschaft ist zunächst vorläufig und kann jederzeit durch den Vorstand widerrufen werden .
6. Nach einem Jahr vorläufiger Mitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 der anwesenden
aktiven Mitglieder , in geheimer Wahl , über die Aufnahme als aktives Mitglied .
Eine Ablehnung der Aufnahme braucht nicht begründet werden.
7. Wer förderndes Mitglied werden will , erklärt dies einem Mitglied .
Über die Aufnahme als förderndes Mitglied entscheidet der Vorstand .
Fördernde Mitglieder sind vom Stimmrecht ausgeschlossen .
Fördernde Mitglieder können zu Mitgliederversammlungen eingeladen werden .
8. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende können nur durch die Mitgliederversammlung , mit 2/3 der
anwesenden aktiven Mitglieder , ernannt werden . Zu Ehrenvorsitzenden können nur solche Personen ernannt
werden , die vorher das Amt des Vorsitzenden bekleidet haben .
Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit .
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an den Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen und die Anlagen und Einrichtungen der Vereinigung nach den Massgaben des Vorstandes zu nutzen .Mitglieder sind gehalten sich nach besten Kräften für die Satzungsgemässe Aufgabe einzusetzen .
§ 5 Beiträge
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt .
Der Jahresbeitrag ist im 1.Quartal eines jeden Jahres fällig ., die mit der Beitragszahlung für das abgelaufene
Geschäftjahr im Rückstand sind , haben in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht .
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet , ausser durch Tod , durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand
oder durch Ausschluss .
2 .EinMitglied kann ausgeschlossen werden bei
a) einem Beitragsrückstand von 3 Monaten nach einer erfolglosen schriftlichen Mahnung und Verstreichen
der darin gesetzten Zahlungsfrist
3. b) grobem Verstoss gegen die Satzung oder die erlassenen Ordnungen der Vereinigung
c) bei Schädigung des Ansehens und der Interessen der Vereinigung .
Ein Ausschlussverfahren ist einzuleiten , wenn dies der Vorstand beschliesst oder wenn mindestens 5 aktive Mitglieder dies schriftlich beantragen. Die Einleitung eines Ausschlussverfahrens ist dem Betroffenen durch den Vorstand mitzuteilen ; Ihm ist Gelegenheit zu geben sich zu rechtfertigen . Während des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft . Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen die Ent-scheidung des Vorstandes können sowohl der Betroffene als auch die Antragsteller , innerhalb von 14 Tagen , beim Ehrenrat Einspruch einlegen. Der Ehrenrat entscheidet über den Einspruch .
Die Entscheidung ist dem Betroffenen mit eingeschriebenen Brief mitzuteilen .
§ 7 Verwaltung der Vereinigung
Die Organe der Vereinigung sind
1. die Mitgliederversammlung
2. derVorstand
3. der Ehrenrat
§ 8 Mitgliederversammlung
1.Die ordentliche Jahreshauptversammlung findet bis spätestens 31.März eines jeden Jahres statt .
Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit vom Vorstand einberufen werden . Sie müssen
einberufen werden , wenn mindestens fünf aktive Mitglieder dies schriftlich beantragen . Die Mitgliederver-
sammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit ; mit Ausnahme solcher Beschlüsse , die sich auf die
Auflösung der Vereinigung oder auf Satzungsänderungen beziehen ( §12 ; §13 ) .
2. vorläufige Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt bei Entscheidungen über die Aufnahme von Mitgliedern und der Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden , sowie bei Vorstandswahlen und satzungsändernden Beschlüssen . ( vergl. §3 Abs.6 ; §3 Abs.8 ; §9 Abs.2 und §12)
3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt mit einer Frist von 2 Wochen. Die Einladung hat die Tagesordnungspunkte zu enthalten .
4.Tagesordnung der Jahreshauptversammlung hat in jedem Fall folgende Punkte zu enthalten :
a) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Vorstandes
d) Beschluss über den Haushaltsvoranschlag
e) Neuwahlen
f) Verschiedenes
5. Von der Mitgliederversammlung kann die vorgelegte Tagesordnung mit einfacher Mehrheit um weitere
Tagesordnungspunkte erweitert werden.Jahreshauptversammlung und alle ausserordentlichen Mitglieder-
versammlungen sind nach ordnungsgemässer Einberufung stets beschlussfähig
- ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder -
sofern die Satzung an einer anderen Stelle keine Einschränkung macht . (vergl. §12 ; § 13 )
Über den Verlauf jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom 1.Vorsitzenden
und dem Schriftführer zu unterzeichnen . Im Verhinderungsfalle tritt an die Stelle des 1.Vorsitzenden der
2.Vorsitzende , an die Stelle des Schriftführers ein anderes Vorstandsmitglied .
§ 9 Vorstand
A) Die Geschäftsführung der Vereinigung liegt in den Händen des Vorstandes und erfolgt ehrenamtlich .
Der Vorstand besteht aus :
1. dem 1.Vorsitzenden
2. dem 2.Vorsitzenden
3. dem1.Geschäftsführer
4. dem 2.Geschäftsführer
5. dem 1.Kassierer
6. dem 2.Kassierer
7. dem 1.Schriftführer
8. dem 2.Schriftführer
9. den Beisitzern
B) Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Jahreshauptversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt .
Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung .
C) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied aus seinem Amt , ist der
Vorstand befugt , ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer zu wählen.
Scheidet ein weiteres Vorstandsmitglied vorzeitig aus seinem Amt aus , ist der Vorstand verpflichtet ,
innerhalb 6 Wochen eine Nachwahl für die ausgeschiedenen Vorstandsmitglieder durch eine
ausserordentliche Mitgliederversammlung durchführen zu lassen .
D) Dem Vorstand können nur aktive Mitglieder angehören
E) Eine Wiederwahl ist möglich .
F) Der Vorstand fasst alle erforderlichen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet
die Stimme des 1.Vorsitzenden .
G) Der Vorstand ist bei Anwesenheit von mind. 2/3 der Vorstandsmitglieder beschlussfähig
Bei Beschlussunfähigkeit muss innerhalb von 4 Wochen eine erneute Vorstandssitzung einberufen werden ,
die in jedem Fall beschlussfähig ist .
H) Über den Verlauf der Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu erstellen .
I) Der Vorstand hat einen Haushaltsvoranschlag für das laufende Geschäftsjahr aufzustellen und von der
Jahreshauptversammlung genehmigen zu lassen . In den Haushaltsvoranschlag sind insbesondere die
geplanten finanziellen Aufwendungen für repräsentative Zwecke , für die Ausrichtung der Kirmes sowie für
sonstige Veranstaltungen aufzunehmen .
J) Beschlüsse des Vorstandes , die den Haushaltsplan um 10% übersteigen , bedürfen der Zustimmung der
Mitgliederversammlung. Desgleichen Pachtverträge , deren Laufzeit mehr als 3 Jahre beträgt .
K) Der 1.Vorsitzende oder dessen Stellvertreter hat die Vereinigung nach aussen repräsentativ zu vertreten.
Dies gilt auch gegenüber anderen Vereinen und Vereinigungen in denen die Vereinigung Mitglied ist
L) Der 1.Kassierer verwaltet die Kasse der Vereinigung und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben.
Im Verhinderungsfall des 1.Kassierers tritt an die Stelle der 2.Kassierer .
Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift von zwei der dafür vorgesehenen Personen
M) Die Jahreshauptversammlung hat für jedes Jahr 2 Mitglieder zu Kassenprüfern zu wählen .Sie prüfen das
Rechnungswesen des abgelaufenen Geschäftsjahres und erstatten der Jahreshauptversammlung Bericht .
Eine direkte Wiederwahl der Kassenprüfer ist nicht möglich .
§ 10 Der Vorstand im Sinne des BGB
Im Sinne des BGB gehören dem Vorstand folgende Personen an:
der 1.Vorsitzende
der 2.Vorsitzende
der 1.Geschäftsführer
der 1.Kassierer
Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Vereinigung gerichtlich und aussergerichtlich , einer der beiden muss der 1.Vorsitzende oder der 2.Vorsitzende sein .
Die Beschlussfassung in rechtsgeschäftlichen Angelegenheiten obliegt dem Gesamtvorstand (gemäss §9 Abs.1 )
§ 11 Der Ehrenrat
1. Zur Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Vereinigung wird der Ehrenrat gebildet .
2. DerEhrenrat besteht aus dem jeweiligen 1.Vorsitzenden , dem 2.Vorsitzenden und den 3 lebensältesten
aktiven Mitgliedern , die jedoch nicht dem Vorstand angehören dürfen
3 . Ist über ein dem Ehrenrat angehörendes Mitglied zu entscheiden , so tritt das nächstälteste aktive Mitglied an
dessen Stelle in den Ehrenrat
4. Der Ehrenrat wird durch den 1.Vorsitzenden oder dessen Vertreter einberufen . Die Einberufung hat schriftlich ,
mit einer Frist von 2 Wochen , unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen
5. Der Ehrenrat , welcher nur bei Vollzähligkeit (5 Mitglieder) beschliessen kann , fasst seine Beschlüsse mit
einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig
6. Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden
7. Beschlüsse des Ehrenrates haben alle Mitglieder anzuerkennen .
§ 12 Satzungsänderung
1. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann sowohl vom Vorstand im Sinne des §9 Abs.1 als auch aus dem Kreis
der Mitglieder gestellt werden . Alle Anträge auf Satzungsänderung müssen dem geschäftsführenden Vorstand
mindestens 4 Wochen vor der Jahreshauptversammlung schriftlich unterbreitet werden .
Anträge aus dem Mitgliederkreis bedürfen der Unterschrift von wenigstens 10 aktiven Mitgliedern
2. Anträge auf Satzungsänderung müssen in ihrem vollen Wortlaut mit der Einladung zur ordentlichen oder
ausserordentlichen Mitgliederversammlung mindestens 2 Wochen vorher den Mitgliedern bekanntgegeben
werden .
§ 13 Auflösung der Vereinigung
1. Die Auflösung der Vereinigung der Vereinigung kann nur von einer besonders zu diesem Zweck einberufenen
Mitgliederversammlung beschlossen werden . Der Auflösungsantrag ist in der Einladung zu dieser Mit-
gliederversammlung bekanntzugeben ; er muss von mindestens einem Viertel aller aktiven Mitglieder
unterzeichnet sein .
2. Der Beschluss über die Auflösung der Vereinigung muss mit Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder gefasst werden
3. Bei Aufhebung oder Auflösung der Vereinigung oder Wegfall des bisherigen Zwecks der Vereinigung ist das
Vermögen der Vereinigung caritativen Zwecken zuzuführen .
§ 14 Schlussbestimmung
Diese Satzung wurde von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die durch die Mitgliederversammlung beschlossene Satzung wurde heute in das Vereinsregister eingetragen .
Köln , den 25.01.1993
Amtsgericht , Abt. 43 VR 9797